Tierschutzverein Herdecke/Wetter

Menschen helfen Tieren e.V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Tierschutzverein Herdecke/Wetter, Menschen helfen Tieren” Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Hagen eingetragen unter der Registernummer 30 200 und führt den Zusatz “e.V.”

2. Der Verein hat seinen Sitz in 58313 Herdecke.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein mit Sitz in Herdecke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Arbeit der Mitglieder.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

4. Die Satzung kann auf der Homepage des Vereins eingesehen werden.

§ 4

Rechte und Pflichte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seiner Mitarbeit zu unterstützen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrechte auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr zu zahlen.

§ 6

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zum Jahresanfang bis spätestens zum 1. März zu entrichten.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Kassenführer

e) dem Schriftführer

Die Vorstandsämter werden in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Beim Wegfall eines Vorstandsmitgliedes bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neubestellung allein den Vorstand. Die Neubestellung durch die Mitgliederversammlung (Ersatzwahl) gilt nur für die verbleibende Amtszeit des weggefallenen Vorstandsmitgliedes.

3. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.

4. Der Vorstand hat die Aufgabe, über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.

5. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes oder etwaige Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Die Hinzuziehung anderer Mitglieder des Vereins oder sonstiger Sachverständiger zu den Beratungen des Vorstandes ist gestattet; sie sind nicht stimmberechtigt.

7. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Den Mitgliedern des Vorstandes steht jährlich eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.: 26a EStG in einer Höhe von 720,00€ zu.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss. In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt.

2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl der o.a. Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern;

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Festsetzung des Eintrittsgeldes, der Mitgliedsbeiträge und die Entlohnung für ausserordentliche Leistungen von Vereinsmitgliedern (§2);

e) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern;

f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich;

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. §10);

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

4. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.

§ 10

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu je 1/ 3 an

a) Tierfreunde Witten e.V., Königsholz 35, 58453 Witten

b) Tierschutzverein Schwerte u.U. e.V., Am Gartenbad 7, 58239 Schwerte

c) Tierheim Witten, Wetter und Herdecke e.V., Wetterstr. 77, 58453 Witten

Gemeinnützigkeit der Vereine vorausgesetzt.

3. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


 

Vorliegende Fassung der Vereinssatzung wurde am 16.05.2017 beschlossen.

Herdecke, den 23.08.2017